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Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2023: Verpflichtungen hinsichtlich Verpackungen, Einwegkunststoffprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien §§ 13g Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs 2, 13h, 29 bis 29e  Abfallwirtschaftsgesetz (AWG).

Als Verkaufsverpackungen (oder Erstverpackungen) gelten Verpackungen, die der Letztverbraucherin/dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.

Transportverpackungen sind Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

Als Verpackungen gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten und alle Vorprodukte, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel erzeugt werden. Auch Einweggeschirr und Einwegbesteck unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen.

Verpackungsabfälle sollen möglichst vermieden und nicht vermeidbare Verpackungen gesammelt und wiederverwendet oder verwertet werden.

Betroffen von den gesetzlichen Regelungen bezüglich Verpackungen sind alle Unternehmen, die in Österreich

  • Verpackungen (insbesondere Serviceverpackungen) herstellen oder in Verkehr bringen (Verpackungsherstellerinnen/Verpackungshersteller, Importeurinnen/Importeure von Verpackungen, Verpackungshändlerinnen/Verpackungshändler),
  • verpackte Waren oder Güter in Verkehr bringen (Abfüllerinnen/Abfüller, Abpackerinnen/Abpacker, Importeurinnen/Importeure, Händlerinnen/Händler),
  • verpackte Waren/Güter erwerben oder importieren und im Unternehmen auspacken.

Von den gesetzlichen Bestimmungen über Verpackungen ausgenommen sind

  • beauftragte Speditions- und Transportunternehmen,
  • Handelsagentinnen/Handelsagenten (Vermittlerinnen/Vermittler von Warenhandelsgeschäften) und
  • zum Export bestimmte Verpackungen.

Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.

 

Rücknahme von Transportverpackungen (§ 3 Z. 6)

Bei Lieferungen an Letztverbraucher ist die Transportverpackung auf dessen Verlangen unmittelbar nach der Übergabe oder bei der nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

 

Bestimmungen betreffend Letztverbraucher

Vermischungsverbot und Rückgaberecht

§ 19.
  1. (1) Das Einbringen von
    1. 1.
      Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
    2. 2.
      Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
    3. 3.
      anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
    ist nicht zulässig.
  2. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
  3. (3) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

 

WERKMIT ARA Lizenznummer 21993